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INNOVATION UND UMWELT
Steuerentlastung für KWK-Anlagen nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnergieStG; Aussetzung der Bearbeitung von Steuerentlastungsanträgen
Bundesfinanzministerium teilte in einem Brief vom 31. März 2012 mit, dass ein vorläufiger Bearbeitungs- und Auszahlungsstopp für Erstattungszeiträume nach dem 31. März 2012 hinsichtlich der Bearbeitung von Steuerentlastungsanträgen für kleine KWK-Anlagen verfügt worden ist.
Anträge auf Steuerentlastung, die sich ausschließlich auf die Verwendung von Energieerzeugnissen in KWK-Anlagen vor dem 1. April 2012 beziehen, können auf Basis der bestehenden beihilferechtlichen Genehmigung weiter ausgezahlt werden.
Ursache ist das Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung für KWK-Anlagen zum 31. März 2012.
Zwar werden Anträge weiter entgegengenommen, den Antragstellern wird aber mitgeteilt, dass die Bearbeitung der Anträge bis zur Entscheidung der Kommission über die Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung ausgesetzt wird. Eine Weiterbearbeitung wird erst nach Vorliegen der Entscheidung der Kommission von Amts wegen erfolgen.
In dem Schreiben heißt es weiter, dass KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt von dieser Maßnahme nicht betroffen sind. Die Steuerentlastungsanträge für Energieerzeugnisse, die in solchen Anlagen verwendet worden sind, werden wie gewohnt bearbeitet.

