Aktuelle Steuerinformationen Januar 2010
Bürgerentlastungsgesetz
Mit dem Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009 werden die Steuerpflichtigen ab 2010 um rund 9,3 Milliarden Euro jährlich entlastet. Ab dem Jahr 2010 werden Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt. Diese Regelung gilt sowohl für die gesetzliche als auch die private Versicherung. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass ausschließlich die Beiträge für die Basis-Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden können. Beiträge, die über einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz gewährleisten, werden nicht gefördert. Hierzu sind zum Beispiel die Kosten für eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus zu zählen.
Im Weiteren enthält das Gesetz auch steuerliche Änderungen für Unternehmen. Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 von einer Million auf drei Millionen erhöht. Ferner gilt seit dem 01.07.2009 bis zum 31.12.2011 die Umsatzgrenze zur Ist-Besteuerung bundeseinheitlich in Höhe von 500.000 Euro. Zudem wird es eine auf zwei Jahre befristete Sanierungsklausel beim Verlustabzug von Körperschaften geben.
Elektronische Buchführung: Kein Datenzugriff auf freiwillig vorgehaltene Unterlagen
Der Achte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 24. Juni 2009, Az. VIII R 80/06, eine Grundsatzentscheidung zum Datenzugriff der Finanzverwaltung getroffen. Er hat bestimmt, dass das Finanzamt keinen Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen verlangen kann.
Mit dem Steuersenkungsgesetz wurde 2002 die Vorschrift des Paragraphen 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO) eingeführt. Diese eröffnet der Steuerverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Die Finanzverwaltung wurde so in die Lage versetzt, große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und kurzfristig effektiv zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Freiberufler-Sozietät ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß Paragraph 4 Abs. 3 EStG ermittelt, da sie weder nach außersteuerlichen Gesetzen (Paragraph 140 AO) noch nach Paragraph 141 AO zur Buchführung verpflichtet war. Sie hatte jedoch freiwillig(!) eine zusätzliche elektronische Bestandsbuchhaltung vorgehalten. Im Rahmen der Außenprüfung weigerte sie sich, dem Prüfer Einsicht in diese zu gewähren. Das Finanzgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 24. Juni 2006, Az. 2 K 198/05, der Klägerin Recht gegeben – und wurde nunmehr vom BFH bestätigt.
Der Große Senat führte mit Beschluss vom 13. Februar 1968, Az. GrS 5/67, aus: „Werden im oder für den Betrieb Bücher oder Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt, so unterliegen sie der Prüfung, gleichviel ob ihre Führung vorgeschrieben ist oder nicht. Auch Aufzeichnungen, die weder durch Gesetz noch durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gefordert werden, unterliegen der Vorlegungspflicht“. Nun konstatiert der BFH nunmehr, dass das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht besteht. Nach Paragraph 147 Abs. 1 AO sind jedoch nur solche Unterlagen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Die gesetzlichen Aufzeichnungs- und in der Folge die entsprechenden Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog. Einnahmenüberschussrechner, umfassen aber nicht die Erstellung einer Bestandsbuchhaltung. Folglich könne das Finanzamt nicht Einsicht in diese (gesetzlich nicht geforderten) Aufzeichnungen verlangen.
Überhöhte Rechnung vom Steuerberater?
In Deutschland sind etwa 79.000 Steuerberater selbstständig tätig. Sie dürfen ihre Leistungen nur nach der Steuerberatergebührenverordnung in Rechnung stellen. Manchmal missachtet ein Steuerberater dabei Vorschriften und der Mandant zahlt zu viel. Da Steuermandate über viele Jahre laufen, können die Gebührenüberschreitungen erhebliche Größenordnungen erreichen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied zum Beispiel kürzlich, dass ein mittelständisches Elektrounternehmen 15.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro Zinsen von seinem Steuerberater zurückerhält, die dieser innerhalb von vier Jahren zu viel vom Konto der Mandantin abgebucht hatte. In einem anderen Fall hatte ein Berater elf Jahre lang für die monatliche Buchhaltung 2.550 Euro eingezogen statt der zulässigen Gebühr von 550,90 Euro. Hier verglichen sich beide Parteien auf 30.000 Euro. Auch wenn meist keine böse Absicht dahinter steckt, grundsätzlich gilt: Der Mandant hat nur Sätze zu zahlen, die in der Gebührenordnung festgesetzt sind – es sei denn, er hat mit seinem Steuerberater höhere Gebühren schriftlich vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung, kommt vom Steuerberater gerne der Einwand, der Mandant habe freiwillig mehr als die gesetzlichen Gebühren gezahlt. In diesem Fall dürfte der Steuerberater die erhöhte Gebühr behalten. „Freiwillig“ hat der Mandant diese aber nur gezahlt, wenn ihm die Erhöhung bekannt ist. Meist kennt er jedoch weder die Gebührenordnung noch weist ihn der Steuerberater auf die Gebührenerhöhung hin. Dann ist der erhöhte Teil nicht „freiwillig“ gezahlt worden.
Gebührenüberhebungen gehen häufig mit fehlerhaften Rechnungen des Steuerberaters einher. Entweder bucht der Steuerberater vom Konto des Mandanten ab, ohne eine Rechnung zu stellen. Oder die Rechnung trägt kein Datum, keine Unterschrift oder aber es fehlen der Gegenstand und die entsprechende Vorschrift für die Abrechnung der Tätigkeit. Manchmal wird ein unzulässiger Gebührenrahmen beansprucht, obwohl ohne besondere Erschwernisse nur die sogenannte Mittelgebühr zulässig ist. Zudem werden vorbereitende Arbeiten für die Buchhaltung oder die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung besonders abgerechnet, obwohl diese in der üblichen Buchhaltungsgebühr enthalten sind. Schließlich rechnen manche Steuerberater Zeitgebühren ab, die nur in ganz bestimmten Fällen zulässig sind. Hin und wieder wird auch dieselbe Leistung mehrfach abgerechnet. Oder Gebührentatbestände werden erfunden: zum Beispiel die „Jahresübernahme der Buchhaltung“ in das Folgejahr. Diese Gebühr gibt es nicht.
Da der Anspruch, die Gebührenüberhöhung zurückzufordern, nach drei Jahren verjährt, sollte man damit nicht zu lange warten. Allerdings beginnt die Dreijahresfrist erst, wenn dem Mandanten die Gebührenüberschreitung bekannt wird oder bekannt sein musste. Die Rückzahlung der Gebührenüberschreitungen mehrerer Jahre in einem einzigen Kalenderjahr führt in der Regel zu einem steuerlichen Nachteil. Auch der ist dem Mandanten zu ersetzen.
Sächsisches Finanzgerichts-Urteil zum Vorsteuerabzug für innergemeinschaftlichen Erwerb bei Einbindung in Mehrwertsteuerhinterziehung
Mit Urteil vom 15.10.2008 (Az. 8 K 2097/06) entschied das Sächsische Finanzgericht über die Frage, inwiefern die Einbindung einer Firma in eine Mehrwertsteuerhinterziehung den Abzug der Vorsteuern für innergemeinschaftliche Erwerbe ausschließen kann.
Im vorliegenden Urteil streiten die Parteien über die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin für die Jahre 2000 bis 2004 für innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuer schuldet. Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Firma, betreibt Export und Import mit erlaubnisfreien Waren sowie Groß- und Einzelhandel. Das Finanzamt hat gegenüber der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2004 Umsatzsteuerbescheide erlassen, in denen innergemeinschaftliche Lieferungen von Mobilfunktelefonen der Umsatzsteuer unterworfen wurden, wogegen die Klägerin Rechtsmittel einlegte.
Die bei der Klägerin seit 2002 stattfindende Steuerfahndungsprüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum circa 550 Rechnungen über Mobilfunktelefone ohne Ausweis der Umsatzsteuer gestellt hat. Den streitgegenständlichen Rechnungen lagen keine Lieferungen zugrunde, die die Klägerin im Inland ausgeführt hat, sondern ausschließlich Lieferungen, die innerhalb eines ausländischen Staates oder zwischen zwei ausländischen Staaten vorgenommen worden sind.
Das Gericht hat entschieden, dass es sich bei den Lieferungen der Klägerin um innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt handelt (§ 1 Abs. 1 Nr.5 UStG), da die Ware nicht nur innerhalb eines ausländischen Staates geliefert wurde, sondern auch zwischen zwei ausländischen Staaten. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klägerin hierbei auch ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu, da der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1a i. V. m. § 4 Satz 1 Nr. 1b UStG nicht anwendbar ist.
Im Weiteren führt das Gericht aus, dass der Vorsteuerabzug der Klägerin nicht wegen Missbrauchs des Rechts auf Vorsteuerabzug von Seiten der Beklagten versagt werden kann. Denn anders als beim § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG steht für den erwerbenden Unternehmer die Besteuerung und der Vorsteuerabzug in einem gesetzestechnischen unmittelbaren Zusammenhang, der durch die Annahme eines Missbrauchs des Vorsteuerabzugs nicht getrennt werden kann.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgericht Revision eingelegt, so dass die vorliegende Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
DIHK-Steuerinfos Dezember 2009
Neu erschienen ist die Steuerpublikation „STEUERINFO Dezember 2009“. Die aktuelle Ausgabe enthält eine erste Bewertung des steuerpolitischen Programms der neuen Bundesregierung und einen Überblick über die wichtigsten Steuerrechtsänderungen zum Jahreswechsel 2009/2010. Die gesamte Ausgabe finden sie zum download als Anlage unter www.magdeburg.ihk.de.
