-
Teilzeitarbeit und Befristung von Arbeitsverhältnissen (Dokument-Nr.: 12542)
-
Einstellung eines Mitarbeiters - Hinweise für den Arbeitgeber (Dokument-Nr.: 12543)
RECHT UND STEUERN
Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Ein Arbeitsvertrag kann deshalb mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Um jedoch potentielle Streitigkeiten von Beginn an auszuschließen, wird der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages allein aus Gründen der Rechtssicherheit absolut empfohlen. Keine Formvorschrift, welche die Wirksamkeit des Vertragsschlusses beeinflusst, sondern lediglich eine Beweiserleichterung begründet die nach dem Nachweisgesetz bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Wenn daher ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen.
Aufgrund der sog. Privatautonomie ist es in der Regel den Vertragspartnern überlassen, welchen Inhalt sie dem Arbeitsvertrag geben. Zwingende Vorschriften (z. B. Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall) dürfen aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Zwingend für die Vertragsparteien sind auch Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden, und zwar auch dann, wenn die Vertragsparteien keine Kenntnis von der Existenz eines auf den Arbeitsvertrag anwendbaren, für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag haben.
Ein Arbeitsvertrag kann auf unbestimmte Zeit (=unbefristeter Arbeitsvertrag) oder für eine bestimmte Zeit (=befristeter Arbeitsvertrag) abgeschlossen werden. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Sie ist grundsätzlich nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung besteht. Ohne Sachgrund ist die Befristung zulässig, bei einer Neueinstellung für eine Gesamtdauer von höchstens 2 Jahren und bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern über 52 Jahre. Im Rahmen dieser Höchstdauer sind maximal drei Verlängerungen des befristeten Arbeitsverhältnisses erlaubt. Achtung: Bei Unternehmensgründungen ist es seit dem 01.01.2004 u.U. möglich, eine Befristung von einer Höchstdauer von vier Jahren möglich.
Ausführliche Informationen zu den befristeten Arbeitsverträgen:
Teilzeitarbeit und Befristung von Arbeitsverhältnissen
Ausführliche Informationen zu der Anmeldung der Mitarbeiter bei den Sozialversicherungsträgern etc. erhalten Sie im Merkblatt "Einstellung eines Mitarbeiters - Hinweise für den Arbeitgeber
________________________________________________
Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
nach oben

