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RECHT UND STEUERN

Geringfügig Beschäftigte

Der Unterschied zwischen geringfügiger Beschäftigung und Vollzeitbeschäftigung liegt im wesentlichen in der Dauer der jeweiligen Arbeitszeit. Arbeitsrechtlich sind beide gleichgestellt. Es bestehen z.B. keine Unterschiede beim Kündigungsschutz, beim Urlaubsanspruch, bei Entgeltfortzahlungen.

Zu beachten sind jedoch die wesentlichen Unterschiede im Recht der Sozialversicherungen. Für geringfügig Beschäftigte existieren spezielle Regelungen, die für Arbeitgeber wirtschaftlich vorteilhaft sein können. Änderungen hat das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 mit Wirkung ab 01.04.2003 gebracht.

Das Recht der Sozialversicherung unterscheidet zwischen

  • Zeitgeringfügigkeit = kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer
    (=Beschäftigung von längstens 2 Monaten oder höchstens 50 Arbeitstagen im Jahr)
  • Entgeltgeringfügigkeit
    Grundsatz: Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit dem 1.4.2003 einheitlich auf monatlich 400 € festgeschrieben; eine jährliche Erhöhung findet nicht mehr statt. Der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 400 € entspricht ein wöchentlicher Verdienst von 93,33 € oder ein Tagessatz von 13,33 €. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist der anteilige Monatswert maßgebend (Monatsbetrag x Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses : 30).

Zentral zuständig für die Meldeverfahren und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ist die Bundesknappschaft in Essen (Minijob-Zentrale).

Ausführliche Informationen finden Sie im nebenstehenden Merkblatt "Minijobs" sowie im Internet unter nebenstehenden Link.

DOKUMENT-NR. 1559

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