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Das neue AGG trat mit einiger Verspätung zum 18.August 2006 in Kraft. Unternehmer müssen dafür sorgen, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftes, so vor allem die Auswahl der Vertragspartner und Preisgestaltungen, mit dem AGG vereinbar sind. Anderenfalls drohen Schadensersatzklagen.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes im Überblick:
Schutz vor Diskriminierungen im Zivilrechtsverkehr
§ 19 AGG verankert ein allgemeines Diskriminierungsverbot in der Privatrechtsordnung, das bei der Begründung, Durchführung und Beendigung von privatrechtlichen Schuldverhältnissen zur Anwendung kommt.
A. Anwendungsbereich
Industrie- und Handelskammer Magdeburg
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D - 39104 Magdeburg
Telefon: 0391 5693-199
Telefax: 0391 5693-193
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Die Klimaschutz-Ziele der Europäischen Union schienen geklärt, die für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Doch nun mehren sich Vorstöße, die Zielmarken heraufzusetzen und die Regeln für den Emissionshandel zu verschärfen – einmal mehr im europäischen Alleingang. Der DIHK warnt nachdrücklich davor, den Unternehmen in Europa Planungs- und Rechtssicherheit vorzuenthalten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.