. .
Illustration

RECHT UND STEUERN

Der kaufmännische Geschäftsbetrieb

Kaufmännische Einrichtungen - Eintragungspflicht ja oder nein

Einzelgewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind verpflichtet, wenn sie einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sich als Einzelkaufleute oder Personenhandelsgesellschaft (Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) in das Handelsregister eintragen zu lassen. Für diese Unternehmen, aber auch für ihre Gläubiger z.B. ist die Frage von großer Wichtigkeit, wann die kleingewerbliche Grenze (nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind sog. Kleingewerbetreibende) überschritten wird, da sich daran anknüpfend die konkrete Rechtsposition des Unternehmens bestimmt.

Zum Begriff

Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch. In der Regel handelt es sich um Einzelfallbeurteilungen, die einen weiten Ermessensspielraum eröffnen.

Der Gewerbebetrieb muss nach Art (qualitativ) und Umfang (quantitativ) kaufmännische Einrichtungen erfordern (nicht haben).

Kaufmännische Einrichtung heißt vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Bezeichnung (Firma), kaufmännische Ordnung der Vertretung und kaufmännische Haftung.

Wesentliche Kriterien sind:

  • Art der Geschäftstätigkeit: z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, aktiv oder passiv am Frachtverkehr, lokale oder weiträumigere, namentlich internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
  • Umfang der Geschäftstätigkeit: z.B. Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen.
    Maßgebend ist immer das Gesamtbild des Unternehmens!
  • Umsatz:
    Folgende Jahresumsatzzahlen geben (lediglich) einen Anhaltspunkt dafür, wann kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind:
    Produktion 300.000 –
    Großhandel 300.000 –
    Einzelhandel 250.000 –
    Dienstleistungen 175.000 –
    Handelsvertreterprovision 120.000 –
    Speisegaststätten 300.000 –
    Hotels 250.000 –
  • Anzahl der Beschäftigten:
    Bis zu 5 Personen spricht gegen kaufmännische Einrichtungen.
  • Betriebsvermögen:
    Betriebsvermögen ab einer Höhe von ca. 100.000 – spricht für kaufmännische Einrichtungen.
  • Kredithöhe:
    Beträge unter 50.000 – haben keine Bedeutung.
  • Standorte:
    Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für kaufmännische Einrichtungen.

Maßgeblicher Zeitpunkt:

Der Zeitpunkt ist maßgebend, zu dem z.B. das Registergericht über die Eintragungspflicht in das Handelsregister entscheidet.

Ihre IHK-Ansprechpartner:
Cornell Witte

Telefon: 0391 5693-183
E-Mail: wittec@magdeburg.ihk.de

Doreen Ronne
Telefon: 0391 5693-184
E-Mail: ronne@magdeburg.ihk.de

DOKUMENT-NR. 1601

  • KONTAKT

IHK Magdeburg

Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Alter Markt 8
D - 39104 Magdeburg
Telefon: 0391 5693-199
Telefax: 0391 5693-193
Email:internet@magdeburg.ihk.de mehr

Geschäftsstelle Salzwedel

Geschäftsstelle Salzwedel
Altperverstr. 22-24
D - 29410 Salzwedel
Telefon: 03901 422 044
Telefax: 03901 422 093
Email:rummel@magdeburg.ihk.de mehr

Geschäftsstelle Wernigerode

Geschäftsstelle Wernigerode
Schöne Ecke 10c
D - 38855 Wernigerode
Telefon: 03943 5497-0
Telefax: 03943 5497-23
Email: grimpe@magdeburg.ihk.de mehr

Büro Quedlinburg

Büro Quedlinburg
Neuer Weg 22/23
D - 06484 Quedlinburg
Telefon: 03946 2685
Telefax: 03946 2685
Email:barck@magdeburg.ihk.de mehr

  • IHK SERVICE

  • ZEITUNG

klein © IHK Magdeburg
  • THEMA DER WOCHE

16.05.2012

EU-Klimapolitik muss verlässlich bleiben

Die Klimaschutz-Ziele der Europäischen Union schienen geklärt, die für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Doch nun mehren sich Vorstöße, die Zielmarken heraufzusetzen und die Regeln für den Emissionshandel zu verschärfen – einmal mehr im europäischen Alleingang. Der DIHK warnt nachdrücklich davor, den Unternehmen in Europa Planungs- und Rechtssicherheit vorzuenthalten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.