Kaufmännische Einrichtungen - Eintragungspflicht ja oder nein
Einzelgewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind verpflichtet, wenn sie einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sich als Einzelkaufleute oder Personenhandelsgesellschaft (Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) in das Handelsregister eintragen zu lassen. Für diese Unternehmen, aber auch für ihre Gläubiger z.B. ist die Frage von großer Wichtigkeit, wann die kleingewerbliche Grenze (nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind sog. Kleingewerbetreibende) überschritten wird, da sich daran anknüpfend die konkrete Rechtsposition des Unternehmens bestimmt.
Zum Begriff
Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch. In der Regel handelt es sich um Einzelfallbeurteilungen, die einen weiten Ermessensspielraum eröffnen.
Der Gewerbebetrieb muss nach Art (qualitativ) und Umfang (quantitativ) kaufmännische Einrichtungen erfordern (nicht haben).
Kaufmännische Einrichtung heißt vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Bezeichnung (Firma), kaufmännische Ordnung der Vertretung und kaufmännische Haftung.
Wesentliche Kriterien sind:
- Art der Geschäftstätigkeit: z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, aktiv oder passiv am Frachtverkehr, lokale oder weiträumigere, namentlich internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
- Umfang der Geschäftstätigkeit: z.B. Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen.
Maßgebend ist immer das Gesamtbild des Unternehmens! - Umsatz:
Folgende Jahresumsatzzahlen geben (lediglich) einen Anhaltspunkt dafür, wann kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind:
Produktion 300.000 –
Großhandel 300.000 –
Einzelhandel 250.000 –
Dienstleistungen 175.000 –
Handelsvertreterprovision 120.000 –
Speisegaststätten 300.000 –
Hotels 250.000 – - Anzahl der Beschäftigten:
Bis zu 5 Personen spricht gegen kaufmännische Einrichtungen. - Betriebsvermögen:
Betriebsvermögen ab einer Höhe von ca. 100.000 – spricht für kaufmännische Einrichtungen. - Kredithöhe:
Beträge unter 50.000 – haben keine Bedeutung. - Standorte:
Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für kaufmännische Einrichtungen.
Maßgeblicher Zeitpunkt:
Der Zeitpunkt ist maßgebend, zu dem z.B. das Registergericht über die Eintragungspflicht in das Handelsregister entscheidet.
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