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RECHT UND STEUERN

Bundeskabinett beschließt Änderungen im Zuwanderungsrecht – Gesetzentwurf zur Umsetzung der Blue Card-Richtlinie

Das Bundeskabinett hat am 7. Dezember 2011 Änderungen im Zuwanderungsrecht beschlossen. Das Kabinett einigte sich auf einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Blue Card-Richtlinie. Auch die Gehaltsgrenze im Rahmen der Niederlassungserlaubnis soll abgesenkt werden.

Das Bundeskabinett hat folgende wesentliche Änderungen des Zuwanderungsrechts beschlossen:

1. Gesetzentwurf zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU (Blue Card-Richtlinie)

Mit der „Blaue Karte EU“ wird ein neuer Aufenthaltstitel speziell für Akademiker aus Nicht-EU-Ländern geschaffen (§ 19a AufenthG). Voraussetzungen für den Erhalt sind:

  • ein Hochschulabschluss bzw. eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation

  • ein Arbeitsvertrag

  • ein Gehalt von mindestens 44.000 Euro brutto im Jahr (2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung)

  • in Mangelberufen gilt eine Gehaltsschwelle in Höhe von 33.000 Euro brutto p.a. (1/2 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung). Als Mangelberufe gelten Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25 der Internationalen Standardklassifikation der Berufe gehören; das sind insbesondere MINT- und IT-Berufe sowie Ärzte.

Bei der Erteilung der Blauen Karte EU soll auf eine individuelle Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit verzichtet werden – bei der Blauen Karte EU in Mangelberufen wird lediglich die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen geprüft.

Nach zweijährigem Besitz der Blauen Karte EU wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden und die Voraussetzungen für Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 4 bis 9 und S. 2 bis 6 AufenthG vorliegen.

2. Absenkung der Gehaltsschwelle für Niederlassungserlaubnis auf 48.000 Euro

Die Gehaltsschwelle für die Niederlassungserlaubnis wird von derzeit 66.000 Euro Bruttojahresgehalt auf 48.000 Euro abgesenkt. Die Erteilung kann ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Niederlassungserlaubnis soll erlöschen, wenn von dem Ausländer oder seiner Familienangehörigen innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung steuerfinanzierte Leistungen nach dem SGB II oder nach dem dritten oder vierten Kapitel des SGB XII bezogen werden.

3. Erleichterungen für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen

Ausländische Absolventen deutscher Hochschulen sollen – ebenso wie Inhaber der Blauen Karte EU – nach zwei Jahren Arbeit auf einem dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz eine Niederlassungserlaubnis erhalten können. Die bislang geltenden Beschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten während der einjährigen Suchphase nach einer dem Studienabschluss angemessenen Beschäftigung entfallen.

4. Zuwanderung von Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien

Ab 1. Januar 2012 werden Akademiker aus Bulgarien und Rumänien von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit – es erfolgt keine Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender. Gleiches gilt für Auszubildende bei der Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung.

5. Erleichterung für Erteilung eines Aufenthaltstitels an Forscher

Auch das Verfahren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Forscher soll verändert werden. Hier muss zukünftig in der zwischen Forscher und Forschungseinrichtung geschlossenen Aufnahmevereinbarung nicht mehr das konkrete Forschungsprojekt genannt werden. Forschungseinrichtungen hatten diese Anforderung oftmals bemängelt, da sie befürchteten, Interna preiszugeben.

Autoren: Dr. Stefan Hardege, Dr. Miachael Liecke

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DOKUMENT-NR. 80406

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