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RECHT UND STEUERN

Grundlagen des Gesellschaftsrechts

1. Begriff der Gesellschaft

Nach einer allgemein anerkannten Definition versteht man unter einer Gesellschaft einen rechtsgeschäftlichen Zusammenschluss von mehreren Personen auf dem Gebiet des Privatrechts zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

Bei einigen Gesellschaftsformen gibt es hinsichtlich der Mindestanzahl der beteiligten Personen (=Gesellschafter) Ausnahmen. So kann bei der Einpersonen-AG, Einpersonen-GmbH und Einpersonen-GmbH & Co. KG die Gesellschaft nur aus einer einzigen Person bestehen. Gesellschafter können natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen sein. So kann z.B. die X-GmbH mit der Y- KG eine GbR bilden.

Es können verschiedene Zwecke verfolgt werden, sofern der Zweck nicht gegen ein gesetzliches Verbot, die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. In diesem Zusammenhang interessieren hauptsächlich wirtschaftliche Zwecke, d.h. Gesellschaften, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind, obwohl beispielsweise eine GmbH oder AG auch ideellen Zwecken dienen kann.

Keine Gesellschaften sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, d.h. Körperschaften (Gemeinden, Landkreise, Kammern, Hochschulen, AOK u.a.), Anstalten (öffentliche Rundfunkanstalten, Sparkassen u.a.) und Stiftungen, welche nicht privatrechtlich organisiert sind
  • die privatrechtliche Stiftung (geregelt in den §§ 80-88 BGB), eine rechtsfähige Einrichtung, die einen vom Stifter festgelegten Zweck mit Hilfe eines dazu bestimmten Vermögens dauernd fördern soll; sie hat keine Mitglieder wie eine Gesellschaft, sondern allenfalls Empfänger der Stiftungsleistungen
  • die Bruchteilsgemeinschaft, (z.B. beim Miteigentümergemeinschaft, §§ 741-758 BGB). Sie ist eine schlichte Interessengemeinschaft ohne gemeinsamen Zweck
  • die Erbengemeinschaft (geregelt in den §§ 2032-2057 a BGB) Sie entsteht durch den Tod des Erblassers unabhängig vom Willen der Miterben und ist im Gegensatz zur Gesellschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern soll in der Regel möglichst bald aufgelöst werden
  • die eheliche Gütergemeinschaft (§§ 1415-1518 BGB), ein durch Ehevertrag entstehender Güterstand, bei dem das eingebrachte und das später erworbene Vermögen der Eheleute gemeinschaftliches Vermögen wird.

2. Merkmale des Gesellschaftsrechts

Das deutsche Recht kennt den Grundsatz der Vertragsfreiheit bzw. Privatautonomie, welcher auch im Gesellschaftsrecht zur Anwendung kommt. Wie bereits erwähnt, wird eine Gesellschaft durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern gegründet. Dabei ist jedermann frei in seiner Entscheidung, mit wem er sich gesellschaftsrechtlich bindet und Verpflichtungen eingeht (Privatautonomie). In der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter einen sehr weiten Spielraum, da viele gesetzliche Regelungen des Gesellschaftsrechtes abdingbar sind (Vertragsfreiheit).

In der Auswahl der Gesellschaftsform sind die Parteien jedoch an die gesetzlich geregelten Fälle gebunden, d.h. es existiert ein sog. Typenzwang.

3. Arten von Gesellschaften

Die Gesellschaften lassen sich grundsätzlich in Personen- und Kapitalgesellschaften einteilen. Wesentliche Unterschiede liegen in der Frage der rechtlichen Selbständigkeit, der personellen Struktur und Mitgliederabhängigkeit sowie im Haftungsrecht und in der Besteuerung.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform aller Personengesellschaften. Darüber hinaus sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft (Zusammenschluss von ausschließlich Angehörigen der Freien Berufe), die Stille Gesellschaft und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ebenfalls Personengesellschaften. Eine sog. Mischform ist z.B. die GmbH & Co. KG (bestehend aus KG und Komplementär - GmbH), die jedoch den Personengesellschaften ebenfalls zugeordnet wird.

Der Verein ist die Grundform aller Kapitalgesellschaften. Die Kapitalgesellschaften sind körperschaftlich angelegt, d.h. in der Regel von einem Wechsel ihrer Mitglieder / Gesellschafter unabhängig und vom Prinzip der Fremdorganschaft gekennzeichnet. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts und als solche rechts- und parteifähig. Sie haften grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die eingetragene Genossenschaft (eG) und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VvaG).

4. Auswahl der Rechtsform

Bei der Auswahl der Rechtsform für ein Unternehmen spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Deren Gewichtung untereinander hängt jedoch stark vom konkreten Einzelfall ab. Die folgenden Faktoren sollen daher nur eine Art Checkliste darstellen. Bevor Sie sich für eine Rechtsform entscheiden, sollten Sie das Gespräch mit einem Steuerberater und Rechtsanwalt suchen.

Folgende Faktoren sollten berücksichtigt werden:

  • Haftung (Risiko der Unternehmensinhaber)
  • Steuer- und Kostenbelastung (laufende und einmalige Belastungen, Gründungskosten);
  • Kapitalaufbringung (Finanzierung durch den/die Unternehmensinhaber oder Dritte, durch Eigenkapital oder Fremdkapital)
  • Leitungsmacht (Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen durch Gesellschafter oder Dritte);
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung (Gestaltungsmöglichkeiten, Möglichkeit der Entnahme);
  • Publizitätserfordernisse (Kontroll- und Auskunftsrechte außenstehender Dritter, insbesondere Rechnungslegung)
  • Nachfolgeregelungen (Übertragung der Gesellschafterstellung);
  • Gründungsmodalitäten (zu beachtende Formalien)
  • Möglichkeiten der späteren Umwandlung in eine andere Rechtsform.

5. Die Firma

Gesellschaften, die Kaufleute sind, müssen eine Firma haben. Gemäß § 17 HGB ist die Firma der Name des Unternehmens, unter dem es seine Geschäfte betreibt, und nicht das Unternehmen oder der Betrieb selbst.

Das Recht und die Pflicht zur Firmenführung haben die OHG, die KG, die EWIV, die GmbH & Co. KG (oder andere Mischformen), die GmbH, die AG, die eG und die KGaA.

Die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft (der Stille wird nicht genannt) haben nicht das Recht zur Firmenführung und haben im Geschäftsverkehr mit den Namen sämtlicher Gesellschafter (GbR) oder mit dem Namen mindestens eines Partners (Partnerschaftsgesellschaft) aufzutreten.

6. Eintragungen

Eintragungen ins Handelsregister müssen Unternehmen vornehmen, welche die Kaufmannseigenschaft besitzen, also Kapitalgesellschaften, OHG, KG (einschließlich der GmbH & Co. KG) und EWIV. Die Partnerschaftsgesellschaft muss Eintragungen in eine eigenes, ähnlich wie das Handelsregister ausgestaltetes Register vornehmen, das Partnerschaftsregister. Die GbR und die Stille Gesellschaft werden dagegen in kein öffentliches Register eingetragen.

7. Ausländische Gesellschaften

Neben der Möglichkeit die o.g. Gesellschaftsformen nach nationalem Recht zu gründen, ist es auch möglich, im Ausland eine Gesellschaft zu gründen, die sich in Deutschland mit einer selbständigen Zweigniederlassung niederlässt. Zu erwähnen ist hier insbesondere die engl. Limited.

DOKUMENT-NR. 12627

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16.05.2012

EU-Klimapolitik muss verlässlich bleiben

Die Klimaschutz-Ziele der Europäischen Union schienen geklärt, die für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Doch nun mehren sich Vorstöße, die Zielmarken heraufzusetzen und die Regeln für den Emissionshandel zu verschärfen – einmal mehr im europäischen Alleingang. Der DIHK warnt nachdrücklich davor, den Unternehmen in Europa Planungs- und Rechtssicherheit vorzuenthalten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.