- Telefon: 0391 5693-180
- Fax: 0391 5693-188
- Telefon: 0391 5693-183
- Fax: 0391 5693 333-183
Das LG Köln (Urt. v. 26.09.2007 - Az.: 9 S 139/07) hat als Berufungsinstanz entschieden, dass bei einem irreführenden Eintragungsangebot der betreffenden Vertragspartei ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zusteht. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei aufgrund einer wirksamen Anfechtung ein vertraglicher Vergütungsanspruch nicht entstanden. Hätten die Beklagten den Vertrag nicht angefochten, so stünde der Klägerin ebenfalls kein Vergütungsanspruch zu, da sie ihre Verpflichtung aus dem Vertrag ohnehin nicht ordnungsgemäß erfüllte habe.
Zur arglistigen Täuschung führt das Gericht aus, dass insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sei, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, eine Täuschung selbst dann angenommen werden könne, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Zitat aus dem Urteil:
"Vorliegend führt die Gesamtschau der Umstände nicht nur zur Annahme einer von der Klägerin in Kauf genommenen, sondern zu einer klägerseits sogar beabsichtigten Täuschung der von ihr angeschriebenen Unternehmen. Bereits der Text, der Aufbau und die konkrete Gestaltung des "Eintragungsangebots" legen diesen Schluss nahe. Eine endgültige Gewissheit hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Täuschung - auch in Bezug auf den erforderlichen Täuschungswillen der Klägerin - ergibt sich zudem aus der Strafverurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen ähnlicher Geschäfte im sog. "Adressbuchbereich" durch das LG Frankfurt a. M. im Jahre 2004 (...). Auf die einschlägigen Internethinweise zum Geschäftsgebaren der Klägerin sowie auf den Rat der Industrie und Handelskammer (IHK) W., die Rechnungen der Klägerin nicht zu bezahlen (...), weisen die Beklagten zutreffend hin."
Zunächst fällt auf, dass die Klägerin ihre Offerte im Briefkopf mittels Großlettern überschreibt mit:
DEUTSCHES GEWERBEVERZEICHNIS FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND GEWERBE
Das Anschreiben erweckt so durch Wortwahl und äußere Gestaltung einen offiziellen und beinahe amtlichen Eindruck. Auch ein in geschäftlichen Angelegenheiten erfahrener Betrachter kann beim Lesen des Angebots zu der Auffassung gelangen, Absender des Schreibens sei das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" und die (...) GmbH - soweit man diesen Namen im Schreiben überhaupt wahrnimmt - führe für das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" lediglich die Bewerbung durch. Dieser Eindruck verfestigt sich beim Leser durch die weitere Abfassung. So heißt es in der Betreffzeile der Offerte:
Deutsches Gewerbeverzeichnis
Hier: Eintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Hauses
Auch diese Formulierung suggeriert, man habe es offiziell mit der Einrichtung des "Deutschen Gewerbeverzeichnisses" zu tun, wobei sich erneut das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" als Vertragspartner aufdrängt (und nicht etwa die Firma der Klägerin). Diese Fehlvorstellung wird beim Leser auch im weiteren Text des Anschreibens,
"Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bereitstellung Ihrer vollständigen und korrekten Daten durch das Deutsche Gewerbeverzeichnis ermöglicht die Empfehlung Ihres Hauses an Gewerbetreibende und Endkunden aus Ihrer Region, sowie dem gesamten Bundesgebiet. Zur Vermittlung und Darstellung Ihres Angebots prüfen Sie bitte nach Annahme untenstehende Basisauskunft und senden diese bis (...) zur Bearbeitung an uns zurück. Vielen Dank!"
genährt. (...)
Der Verdacht, dass die Klägerin mit der Gestaltung der Offerte bewusst die Person des Absenders und des potentiellen Vertragspartners zu verschleiern sucht, wird dadurch bestärkt, dass die Klägerin ansonsten in Angelegenheiten des "Deutschen Gewerbeverzeichnisses" durchaus ihre offizielle Firmenbezeichnung (eben: (...) GmbH) im Briefkopf verwendet (...)."
Dieses Urteil erscheint insgesamt geeignet, Forderungen von Adressbuchschwindlern entgegengehalten zu werden. Es ist zu hoffen, dass bei gerichtlichen Forderungseintreibungsversuchen auch andere Gerichte dem LG Köln folgen und sich im Ergebnis ähnlich äußern.
Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Alter Markt 8
D - 39104 Magdeburg
Telefon: 0391 5693-199
Telefax: 0391 5693-193
Email:internet@magdeburg.ihk.de
mehr
Geschäftsstelle Salzwedel
Altperverstr. 22-24
D - 29410 Salzwedel
Telefon: 03901 422 044
Telefax: 03901 422 093
Email:rummel@magdeburg.ihk.de
mehr
Geschäftsstelle Wernigerode
Schöne Ecke 10c
D - 38855 Wernigerode
Telefon: 03943 5497-0
Telefax: 03943 5497-23
Email: grimpe@magdeburg.ihk.de
mehr
Büro Quedlinburg
Neuer Weg 22/23
D - 06484 Quedlinburg
Telefon: 03946 2685
Telefax: 03946 2685
Email:barck@magdeburg.ihk.de
mehr
Die Klimaschutz-Ziele der Europäischen Union schienen geklärt, die für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Doch nun mehren sich Vorstöße, die Zielmarken heraufzusetzen und die Regeln für den Emissionshandel zu verschärfen – einmal mehr im europäischen Alleingang. Der DIHK warnt nachdrücklich davor, den Unternehmen in Europa Planungs- und Rechtssicherheit vorzuenthalten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.