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Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten suchen Unternehmen nach Möglichkeiten, Kosten einzusparen. Einen Ansatzpunkt dafür bietet die Überlegung, rechtliche Auseinandersetzungen nicht in jedem Fall vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. In diesem Sinne und weil das Bestehen der Einigungsstelle und ihre Inanspruchnahme zeigen, dass die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in erster Linie eine Aufgabe der Wirtschaft selbst ist, wollen wir Unternehmer auf die Möglichkeit der gütlichen Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten aufmerksam machen und über die Einigungsstelle informieren.
§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht vor, dass bei den IHKs Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten zu errichten sind. Alle Bundesländer haben daher entsprechende Verordnungen erlassen.
Das Verfahren vor der Einigungsstelle bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs zwischen den Parteien. Dieser gütliche Ausgleich kann darin liegen, dass der Antragsteller aufgrund der mündlichen Erörterung oder aufgrund eines Einigungsvorschlags der Einigungsstelle auf die Geltendmachung eines (unbegründeten) Anspruchs verzichtet oder dass der Antragsgegner sich in einem Vergleich zur völligen oder teilweisen Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlung verpflichtet. Ein Einigungsstellenverfahren wird in der Regel dann eingeleitet, wenn eine Abmahnung nicht zum Erfolg geführt hat, eine Klage vor Gericht aber nicht notwendig oder zweckmäßig erscheint. Es handelt sich vor allem um Fälle, in denen ein Wettbewerbsverstoß aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit begangen wurde oder generell in Fällen, in denen eine zwanglose Aussprache eine Einigung als wahrscheinlich oder möglich erscheinen lässt.
Die Vorteile eines Einigungsstellenverfahrens sind vielfältig:
1. Das Einigungsstellenverfahren ermöglicht eine schnelle Erledigung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten. In der Regel ist ohne aufwändigen Schriftwechsel die Angelegenheit mit einer einmaligen Verhandlung vor der Einigungsstelle erledigt; damit wird dem kaufmännischen Bedürfnis nach einer raschen und unbürokratischen Klärung von Streitfragen Rechnung getragen.
2. Die Einigungsstelle bietet den Parteien ein kostengünstiges Verfahren. Bei Anrufung der ordentlichen Gerichte erfordern Anwalts- und Gerichtskosten schon für eine Instanz regelmäßig vierstellige Summen.
3. Das Einigungsstellenverfahren hilft, überflüssige Prozesse zu vermeiden und die ordentlichen Gerichte zu entlasten. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen eine Rechtsverletzung auf einem Versehen beruht oder im guten Glauben geschieht. In solchen Fällen genügt es in der Regel, wenn der Betroffene durch die Einigungsstelle auf die Rechtslage hingewiesen wird, um den Streit aus der Welt zu schaffen.
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Die Klimaschutz-Ziele der Europäischen Union schienen geklärt, die für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Doch nun mehren sich Vorstöße, die Zielmarken heraufzusetzen und die Regeln für den Emissionshandel zu verschärfen – einmal mehr im europäischen Alleingang. Der DIHK warnt nachdrücklich davor, den Unternehmen in Europa Planungs- und Rechtssicherheit vorzuenthalten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.