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GELDWÄSCHEGESETZ

Geldwäschepräventionsgesetz in Kraft

IHK setzt Interessen der Wirtschaft durch

Seit 29.12.2011 ist das neue Geldwäschepräventionsgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz reagiert die Bundesregierung auf internationale Kritik, die Geldwäsche in Deutschland nur unzureichend zu bekämpfen. Immerhin geht man davon aus, dass das Volumen des in Deutschland rein gewaschenen Geldes bis zu 60 Milliarden Euro im Jahr beträgt. Auch gab es bei der bisherigen Überwachung ein wahres Wirrwahr an Zuständigkeiten. In Deutschland sind die Bundesländer für die Kontrolle der Geldwäschebekämpfung zuständig. Nur einen Bruchteil der kriminellen Aktivitäten decken die Behörden auf. Allerdings steigen die Verdachtsanzeigen, die bei der Financial Intelligence Unit (FIU) eingehen, der Zentralstelle zur Bekämpfung der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus beim Bundeskriminalamt. Allein im letzten Jahr wurden dort über 11000 Verdachtsanzeigen wegen Geldwäsche gemeldet.

Zudem hatte die Europäische Kommission im Januar 2011 gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Der Vorwurf: Deutschland habe die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche von 2005 nicht vollständig umgesetzt. Der daraufhin erarbeitete Gesetzentwurf, der auch den Kammern vor lag, schoss aber weit über das Ziel hinaus.

Bislang galten die Vorschriften nur im Finanzsektor. So waren schon in der Vergangenheit Banken oder Versicherungen verpflichtet, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Geldhäuser mussten Konten und Transaktionen auf Geldwäscheverdacht überwachen und einen Geldwäschebeauftragten beschäftigen. Dieses Prinzip auch auf andere Wirtschaftszweige auszudehnen, war einsehbar. Im Gesetzentwurf wurde jedoch eine erhebliche Senkung der finanziellen Schwellenwerte, die zu entsprechenden Identifikationsmaßnahmen führen sollten, vorgesehen. Dies war für die Wirtschaft nicht hinnehmbar.

So erarbeitete der Handelsausschuss für die Vollversammlung eine Resolution zur Optimierung des Geldwäschegesetzes. Im Sinne dieser Resolution sprach sich die Vollversammlung dagegen aus, dass, wie im Gesetzentwurf gewollt, jedes Unternehmen ab 10 Mitarbeiter – egal welcher Branche – den Posten eines Geldwäschebeauftragten schaffen muss. Auch wurde gegen die Pflicht der Unternehmen zur Identifikation von Kunden ab einen Einkauf von 1000 Euro in Bar

votiert.

Gemeinsam mit dem DIHK und im Verbund mit anderen IHKs wurde gegenüber der Bundesregierung zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Darüber hinaus wurde die Resolution dem Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt, der Ministerin für Wissenschaft und Wirtschaft sowie den 17 Bundestagsabgeordneten unseres Landes übergeben.

Was wurde erreicht?

Für den großen Bereich der Güterhändler wurde der Auslösetatbestand für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten (Identifizierung des Kunden) auf Transaktionen von mehr als 15000 Euro außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen festgelegt.

Nicht jedes Unternehmen über 10 Mitarbeiter muss einen Geldwäschebeauftragten benennen. Jedoch kann die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Ermessen der zuständigen Behörde angewiesen werden.

Vizepräsident Rolf Lay stellte erleichtert fest: „Nicht zuletzt durch unsere Intervention konnte ein Übermaß an Bürokratie und ein erhebliches Maß an finanziellem Aufwand, besonders für kleine und mittlere Unternehmen, abgewendet werden. Dies zeigt, dass die Ausschussarbeit und die Arbeit der Vollversammlung, koordiniert über den DIHK und mit anderen IHKs, die Interessen der Wirtschaft wirksam vertreten kann.“

Ansprechpartner als zuständige Stelle zum Geldwäschepräventionsgesetz ist das Landesverwaltungsamt, Referat Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr, Ausländerangelegenheiten, Referatsleiter Achim Kühne, Telefon 0391/5672242.

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DOKUMENT-NR. 79870

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