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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Antrag zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2012

Auf Grund des §7 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitGLSA) vom 22. November 2006 können Gemeinden eine Allgemeinverfügung erlassen, die eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ermöglicht.

Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgeschlossen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.

Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten.

Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

Die Erlaubnis für eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen kann auch auf den unmittelbar vorhergehenden Samstag von 0 bis 24 Uhr erstreckt werden.

Wir empfehlen den Handelsunternehmen, die diese Regelung nutzen möchten, sich rechtzeitig miteinander über die beabsichtigten Aktivitäten im Jahr 2012 abzustimmen und dies der Gemeinde zur Entscheidung mitzuteilen. Eine frühzeitige Einbindung alle betroffenen Händler in den Entscheidungsprozess schafft Planungssicherheit für die Unternehmen und ist eine Voraussetzung für eine erfolgreiche einheitliche Ladenödenöffnung.

Auf Grund des §7 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitGLSA) vom 22. November 2006 können Gemeinden eine Allgemeinverfügung erlassen, die eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ermöglicht.

DOKUMENT-NR. 79533

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