. .
Illustration

STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa

Was muss beachtet werden, wenn deutsche Unternehmen Arbeitnehmer aus dem europäischen Ausland beschäftigen wollen? Braucht es eine Aufenthaltserlaubnis? Die Sozialversicherung welches Landes gilt für den Beschäftigten? Welcher Tarifvertrag ist maßgeblich? Erste Antworten zu diesen und andere Fragen finden Sie in der nebenstehenden der Infobroschüre „Das ändert sich zum 1. Mai“.

Als eine der wichtigsten Grundfreiheiten garantiert die Europäische Union den Arbeitnehmern die Freizügigkeit in allen Mitgliedstaaten. Jeder EU-Bürger hat damit das Recht, in ein anderes EU-Land zu ziehen und dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Dabei gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung mit den einheimischen Arbeitnehmern.

Seit dem 1. Mai 2011 sind hierzulande auch die letzten Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für die 2004 der EU beigetretenen Mitgliedsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn) ausgelaufen. Damit wird ein weiterer Eckpfeiler der Europäischen Integration vollendet.

 Konnten Arbeitgeber bislang fast ausschließlich Akademiker aus dem EU-Ausland ohne weitere Genehmigungspflichten einstellen, entfällt künftig auch für andere Fachkräfte, zum Beispiel mit abgeschlossener Berufsausbildung, die zeitaufwändige Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Somit bietet sich der Wirtschaft eine weitere Möglichkeit, ihren Fachkräftebedarf zu sichern. Nur für Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien bleibt der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt vorerst noch bis 31. Dezember 2011 beschränkt.

 Erste Antworten zu diesen und andere Fragen finden Sie in der nebenstehenden Broschüre.

DOKUMENT-NR. 75888

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0391 5693-132
  • Fax: 0391 5693 333-132

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • ZEITUNG

klein © IHK Magdeburg