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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG
Schüler wollen eine Existenzgründung verwirklichen - was ist dabei zu beachten
Schüler beabsichtigen eine Existenzgründung - was ist dabei zu beachten?
Ein Gewerbe ist anzumelden, sobald die Tätigkeit des Schülers auf Gewinnerzielung gerichtet und eine auf Dauer angelegte selbständige Betätigung ist. Eine Anmeldung kann ebenfalls erforderlich werden, sobald Rechnungen für Kunden geschrieben werden.
Rechtsgrundlage für die Gewerbeanmeldung als Minderjähriger ist §112 BGB.
Eine volle Geschäftsfähigkeit tritt erst mit der Volljährigkeit ein. Daher können Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (meist die Eltern) eine Gewerbeanmeldung tätigen. Die Anmeldung erfolgt bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt. Von hier erfolgt eine Information an das zuständige Finanzamt.
Demnach braucht man zuerst das Einverständnis der Eltern. Zusätzlich braucht man die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Als nächstes muss also ein formloser Antrag an das Vormundschaftsgericht gestellt werden, in dem die Eltern dieses bitten, dass der Schüler ein Gewerbe eröffnen darf. Dieser Antrag muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Die Erteilung der Genehmigung setzt im Wesentlichen voraus, dass der Jugendliche die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nicht unbedarft Verpflichtungen eingeht. Es ist also das Vormundschaftsgericht zu überzeugen, dass sich der Schüler Sie sich in der Materie auskennt und seine Rechte und Pflichten kennt.
Nähere Auskünfte hierzu erteilt der Rechtspfleger des
zuständigen Vormundschaftsgerichts. Wenn das
Gericht dem Antrag zustimmt,
erhält der Antragsteller die Bestätigung mit der Post. Mit dieser
Bestätigung kann der Schüler dann sein Gewerbe anmelden. Er ist nun
für das Gewerbe "unbeschränkt geschäftsfähig", d.h. Er kann
Mietverträge für Geschäftsräume, Kaufverträge für
Betriebeinrichtungen, Kauf- und Werksverträge sowie Arbeits- und
Dienstverträge abschließen. Pauschal davon ausgenommen sind nach
§112 Abs 1 Satz 2 BGB die Aufnahme eines Kredits. Sollten Sie als
Minderjähriger ein weiteres Gewerbe errichten, bedarf es i. d. R.
einer erneuten Genehmigung.
Der Minderjährige ist für die Einhaltung aller Gesetze und
Vorschriften sowie Abgabepflichten in vollem Umfang
selbst verantwortlich. Er haftet voll, denn er ist
für die Gewährung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit einem
Volljährigen gleichgestellt, d. h. für die so begründeten
schuldrechtlichen Verbindlichkeiten voll haftungsfähig.
Sonderregelungen und -gesetze für minderjährige Selbständige gibt es nicht.
Steuerlich gelten dieselben Vorschriften, wie
für jeden anderen Gewerbetreibenden auch. Nach der Gewebeanmeldung
wird das Finanzamt informiert. Hier müssen Sie den
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Wenn Sie dabei
einen voraussichtlichen Umsatz unter 17.500 Euro angeben und Ihr
tatsächlicher Umsatz dann auch nicht 50.000 Euro überschreitet,
gelten Sie für dieses Jahr als Kleinunternehmer
und dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnungen offen ausweisen und
dürfen auch keine Vorsteuerbeträge in Abzug bringen. Es besteht die
Option zur Regelbesteuerung, d. h. den Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung. Die Optionserklärung kann bereits durch
Ankreuzen des entsprechenden Kästchens im Fragebogen abgegeben
werden.
Als Kleingewerbetreibender (Einzelunternehmer, GbR oder
BGB-Gesellschaft), d.h. sofern seine Firma nicht im Handelsregister
eingetragen ist und die Firma Ihre Vor- und Zunamen trägt, der
Gewinn 50.000 Euro und der Umsatz 500.000 Euro nicht überschreitet,
hat er den Vorteil nur eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen
müssen, die einfachste Form der Gewinnermittlung. Die Bilanzierung
ist die aufwändigere und genauere Methode zur Gewinnermittlung,
aber ohne Vorkenntnisse sollten Sie einen Steuerberater
konsultieren.
Als Gewerbetreibender ist man einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer hängt vom Gewinn ab. Der Freibetrag 2005 für Ledige betrug 7.664 Euro. Versteuert werden muss nur, was man über den Freibetrag an Gewinn erzielt. Die Einkommensgrenze für den Kindergeldanspruch beträgt 7.680 Euro.
Ist der Schüler in der Familienversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) Ihrer Eltern versichert, so ist Krankenkasse über die Unternehmensgründung zu informieren. Die Kasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob Sie eine hauptberufliche Selbständigkeit ausüben oder Sie im Nebenerwerb tätig sind. Davon abhängig ist Ihre weitere Versicherung. Wichtig sind hierbei der zeitliche Umfang, die Anmeldung beim Gewerbeamt und die voraussichtlichen Einnahmen. Der Schüler sollte sich für ein Beratungsgespräch an die betreffende gesetzliche Krankenversicherung wenden, sich über einen möglichen Freibetrag informieren zu lassen.
Genereller Hinweis:
Es ist zu beachten und zu klären, ob die mit der Existenzgründung
verbundenen Einkünfte nicht im Widerspruch stehen zur gesetzlichen
Familienversicherung und zum Kindergeld der Eltern sowie zu den
Einkünften aus BAFÖG.

